Rechtsprechung
BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 380/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Anforderungen an Durchsuchungsanordnung bei Verdacht auf Verletzung von Buchführungspflichten (§§ 130a Abs 1, Abs 4, 130b HGB) - Zeitraum von weniger als drei Monaten zwischen Durchsuchungsbeschluss und Vollziehung verfassungsrechtlich unbedenklich
- Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde - Durchsuchungsbeschluss - Durchsuchung von Geschäftsräumen - Verletzung der Buchführungspflicht - Tatverdacht
- Judicialis
BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; HGB § 130b; ; HGB § 130b Abs. 1; ; HGB § 130a Abs. 1; ; HGB § 130a Abs. 4; ; StPO § 102; ; StPO § 105 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB §§ 130a 130b; StPO §§ 102 105
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 26.05.2000 - 351 Gs 2081/00
- LG Berlin, 19.01.2001 - 522 Qs 6/01
- BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 380/01
Papierfundstellen
- NZI 2002, 57
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76
Quick/Durchsuchungsbefehl
Auszug aus BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 380/01
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Richter bei der Gestattung der Durchsuchung gemäß §§ 102, 105 Abs. 1 StPO den nachfolgenden Eingriff der Exekutive in das Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend genau umgrenzen; nur so bleibt der Eingriff messbar und kontrollierbar (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ; 103, 142 ).Deshalb reicht die bloße Bezeichnung des Wortlauts des Straftatbestands oder eine schlagwortartige Tatbezeichnung im Allgemeinen nicht aus (vgl. BVerfGE 42, 212 ).
Allerdings ist die genaue Bezeichnung der gesuchten Beweismittel häufig nicht möglich; dann reicht eine Umschreibung mit beispielhaften Angaben aus (vgl. BVerfGE 42, 212 ).
Ein Durchsuchungsbefehl, der weder tatsächliche Angaben zum Inhalt des Tatvorwurfs enthält noch die Art und den denkbaren Inhalt der gesuchten Beweismittel bezeichnet, genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn solche Mitteilungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ).
Ausnahmsweise können auch sonstige, außerhalb des Durchsuchungsbefehls liegende Umstände geeignet sein, die rechtsstaatlichen Funktionen zu übernehmen, die der Inhalt einer richterlichen Durchsuchungsanordnung in der Regel zu erfüllen hat (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 44, 353 ).
- BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92
Durchsuchungsanordnung II
Auszug aus BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 380/01
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Richter bei der Gestattung der Durchsuchung gemäß §§ 102, 105 Abs. 1 StPO den nachfolgenden Eingriff der Exekutive in das Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend genau umgrenzen; nur so bleibt der Eingriff messbar und kontrollierbar (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ; 103, 142 ).Zwar kann längerer Zeitablauf dazu führen, dass die Vollziehung der Maßnahme nicht mehr durch eine richterliche Gestattung gedeckt ist; denn mit fortschreitendem Zeitablauf entfernt sich die tatsächliche Entscheidungsgrundlage von dem Entscheidungsinhalt, den der Richter verantwortet (vgl. BVerfGE 96, 44 ).
Wie lange deshalb ein richterlicher Beschluss die Durchführung der Maßnahme trägt, richtet sich nach der Art des Tatverdachts, der Schwierigkeit der Ermittlungen, ferner nach der Dauerhaftigkeit der tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Durchsuchung (vgl. BVerfGE 96, 44 ).
Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist davon auszugehen, dass die richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes zu sichern vermag (vgl. BVerfGE 96, 44 ).
- BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62
Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")
Auszug aus BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 380/01
Dem würde ein Ausspruch nicht genügen, dass bestimmte Personen und Räume durchsucht werden dürfen, wobei das Ziel und Ausmaß der Durchsuchung dem Ermessen der Beamten überlassen wird (vgl. BVerfGE 20, 162 ).Ausnahmsweise können auch sonstige, außerhalb des Durchsuchungsbefehls liegende Umstände geeignet sein, die rechtsstaatlichen Funktionen zu übernehmen, die der Inhalt einer richterlichen Durchsuchungsanordnung in der Regel zu erfüllen hat (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 44, 353 ).
- BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75
Durchsuchung Drogenberatungsstelle
Auszug aus BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 380/01
Ein Durchsuchungsbefehl, der weder tatsächliche Angaben zum Inhalt des Tatvorwurfs enthält noch die Art und den denkbaren Inhalt der gesuchten Beweismittel bezeichnet, genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn solche Mitteilungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ).Ausnahmsweise können auch sonstige, außerhalb des Durchsuchungsbefehls liegende Umstände geeignet sein, die rechtsstaatlichen Funktionen zu übernehmen, die der Inhalt einer richterlichen Durchsuchungsanordnung in der Regel zu erfüllen hat (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 44, 353 ).
- BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00
Wohnungsdurchsuchung
Auszug aus BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 380/01
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Richter bei der Gestattung der Durchsuchung gemäß §§ 102, 105 Abs. 1 StPO den nachfolgenden Eingriff der Exekutive in das Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend genau umgrenzen; nur so bleibt der Eingriff messbar und kontrollierbar (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ; 103, 142 ). - BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98
Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches …
Auszug aus BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 380/01
Auch die Tatzeit als Eingrenzungskriterium verliert in Fällen seltener vorkommender Ereignisse erheblich an Bedeutung (vgl. für die Konkretisierung von Serientaten in einer späteren Anklageschrift BGHSt 44, 153 ). - BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 528/85
Verfassungsreechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß
Auszug aus BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 380/01
Ein Durchsuchungsbefehl, der weder tatsächliche Angaben zum Inhalt des Tatvorwurfs enthält noch die Art und den denkbaren Inhalt der gesuchten Beweismittel bezeichnet, genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn solche Mitteilungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ). - BVerfG, 15.11.1978 - 2 BvR 65/77
Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß
Auszug aus BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 380/01
Ein Durchsuchungsbefehl, der weder tatsächliche Angaben zum Inhalt des Tatvorwurfs enthält noch die Art und den denkbaren Inhalt der gesuchten Beweismittel bezeichnet, genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn solche Mitteilungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ). - BVerfG, 07.06.1977 - 2 BvR 1122/76
Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß
Auszug aus BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 380/01
Ein Durchsuchungsbefehl, der weder tatsächliche Angaben zum Inhalt des Tatvorwurfs enthält noch die Art und den denkbaren Inhalt der gesuchten Beweismittel bezeichnet, genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn solche Mitteilungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64 ).
- LG Nürnberg-Fürth, 10.03.2022 - 12 Qs 6/22
Abrechnungsbetrug eines Apothekers durch die abgesprochene Zuweisung von …
Sie tritt, wenn sie nicht richterlich bestätigt wird, außer Kraft und verliert damit ihre rechtfertigende Wirkung (BVerfG…, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 2 BvR 1992/92, juris Rn. 29 f.; Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 380/01, juris Rn. 13). - OLG Hamm, 25.08.2015 - 3 Ws 229/15
Keine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum …
Die Durchsuchungsermächtigung bedürfe erneuter richterlicher Prüfung (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44-56; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. Februar 2002 - 2 BvR 380/01 -, juris; vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 01. April 1999 - 511 Qs 105/98 -, juris). - LG Nürnberg-Fürth, 05.03.2021 - 12 Qs 4/21
Kein Vertrauensschutz auf Bestand einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO; Zur …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tritt - außer er wird vorher richterlich bestätigt - ein erlassener Durchsuchungsbeschluss außer Kraft, wenn er nicht spätestens ein halbes Jahr nach Erlass vollzogen wird (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 380/01, juris Rn. 13;… Beschluss vom 27. Mai 1997 - 2 BvR 1992/92, juris Rn. 29 f.).